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Wahlen im Kreisjugendring

Wer wird gewählt?

Beim Kreisjugendring gibt es verschiedene Ehrenämter, die per Wahl besetzt werden. Die Wahlperiode beträgt jeweils zwei Jahre.

  • 5 Vorstände. Sie sind zuständig für die strategische Ausrichtung, also die Ziele und die jugendpolitische Ausrichtung des Jugendrings. Beim KJR Bamberg-Land werden 1 Voritzende_r, 1 Stellvertreter_in sowie 3 Beisitzer_innen gewählt. Weitere Vorgaben sind in §34 der BJR-Satzung beschrieben.
  • 3 Kassenprüfer_innen. Sie werden auch "Revisoren" genannt und sind für die Prüfung der Finanzen des KJR zuständig. Es können bis zu drei Personen gewählt werden.
  • außerdem können noch so genannte "Einzelpersönlichkeiten" berufen werden. Das sind Persönlichkeiten, die der Jugendarbeit in besonderer Weise verbunden sind und den Jugendring in Politik und Öffentlichkeit unterstützen.

Der Unterschied zwischen "Berufung" und "Wahl" besteht darin, dass bei der Wahl Kandidaten_innen aus der Vollversammlung vorgeschlagen werden können. Bei der Berufung unterbreitet der Vorstand der Vollversammlung einen Vorschlag, der dann bestätigt oder abgelehnt werden kann.

Neben den gewählten ehrenamtlichen Mitarbeitern gibt es noch hauptberufliche Mitarbeiter in der Geschäftsstelle. Sie werden nicht gewählt, sondern als Beschäftigte angestellt. Sie sind zuständig für Umsetzung der Beschlüsse von Vorstand und Vollversammlung, also das operative Geschäft.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der SJR/KJR-Vollversammlung im Sinne von § 30 Abs. 2 a) – d) der BJR-Satzung, also die Delegierten der Jugendorganisationen.

Wie wird gewählt?

Das Vorgehen ist in § 17 der BJR-Satzung festgeschrieben:

  1. Zur Durchführung von Wahlen beruft die SJR-/KJR-Vollversammlung einen Wahlausschuss von drei Personen. Der Wahlausschuss erhält die BJR-Satzung und die Geschäftsordnung des Stadt-/Kreisjugendrings ausgehändigt. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte eine_n Leiter_in.
     
  2. Der/die Leiter_in des Wahlausschusses stellt die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der SJR-/KJR-Vollversammlung fest. Er/sie fordert die stimmberechtigten Mitglieder der SJR-/KJR-Vollversammlung auf, Kandidaten und Kandidatinnen für den Stadt-/Kreisjugendring-Vorstand vorzuschlagen. Der/die Leiter_in des Wahlausschusses befragt die vorgeschlagenen Personen, ob sie bereit sind zu kandidieren.
     
  3. Es findet eine Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen, eine Personalbefragung und auf Antrag eine Personaldebatte statt. Die Personaldebatte findet nichtöffentlich und unter Ausschluss der betroffenen Kandidat_innen statt. Anwesenheitsberechtigt sind die stimmberechtigten Delegierten, die Mitglieder des Wahlausschusses und die aktuellen Vorstandsmitglieder.
     
  4. Der/die Leiter_in des Wahlausschusses stellt fest, ob es sich bei den Kandidaten_innen um stimmberechtigte Mitglieder, nicht stimmberechtigte Vertreter_innen einer Mitgliedsorganisation gem. § 34 Abs. 4 der BJR-Satzung oder nicht stimmberechtigte Personen, die keine Vertreter_innen einer Mitgliedsorganisation sind, handelt.
     
  5. Ein_e Abwesende_r kann gewählt werden, wenn dem/der Leiter_in des Wahlausschusses vor der Wahl eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass der/die Abwesende bereit ist zu kandidieren und die Wahl anzunehmen.
     
  6. Der/die Leiter_in des Wahlausschusses führt die Wahl entsprechend § 34 der BJR-Satzung durch.
     
  7. Der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die weiteren Vorstandsmitglieder können jeweils in einem Wahlgang gewählt werden (Sammelwahl), sofern sich hiergegen kein Widerspruch erhebt (vgl. § 34 Abs. 3 der BJR-Satzung). Bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder gem. § 34 Abs. 3 Satz 2 der BJR-Satzung hat jede_r Wahlberechtigte so viele Stimmen wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Stimmenhäufelung ist nicht zulässig.
     
  8. Die Wahl findet geheim statt. Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmen und die Wahl annimmt. Erhalten mehrere Kandidaten_innen für eine Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge notwendig. Der/die Kandidat_in mit der geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition unberücksichtigt. Sofern mehr Kandidaten_innen mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinen, als Positionen zu besetzen sind, sind die Kandidaten_innen in der Reihenfolge der Häufigkeit der Ja-Stimmen gewählt. Gegebenenfalls finden weitere Wahlgänge statt.

    Die Wahl der Rechnungsprüfer_innen kann in einem Wahlgang erfolgen und mit offener Stimmabgabe. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds der SJR/KJR-Vollversammlung hat die Stimmabgabe geheim statt zu finden. Gleiches gilt für die Berufung der Einzelpersönlichkeiten (§ 31 Abs. 2 c) ) der BJR-Satzung).