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Förderung für Errichtung und Renovierung von Einrichtungen

1. Zweck der Förderung

Mit der Förderung von Einrichtungen der Jugendarbeit (JA) soll die Voraussetzung geschaffen werden, das Angebot der Jugendarbeit in den Gemeinden und Ortsteilen des Landkreises Bamberg zu verbessern und zu vermehren und die genützten Einrichtungen auf einem zeitgemäßen, baulich funktionalen und ökologischen Standard zu erhalten bzw. auf einen solchen zu bringen. Damit soll erreicht werden, dass die notwendigen Räumlichkeiten sowohl in qualitativ als auch quantitativ ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1    Es werden nur solche Einrichtungen gefördert, die in der Bedarfsfeststellung und Entwicklungsplanung des KJR enthalten sind. Die Einrichtungen selbst sollen offen für alle Jugendlichen des Einzugsbereiches sein. Deshalb muss eine gegenseitige Abstimmung der Träger erfolgen.

2.2    Bei Kombinationsprojekten werden anteilig nur die Jugendräume gefördert. Einrichtungen der JA können nur dann gefördert werden, wenn sie vorrangig und überwiegend für die JA genutzt werden. Der Träger ist gehalten, bei Errichtung und Betrieb die Mitwirkung der jugendlichen Benutzer zu ermöglichen.

2.3    Der Träger einer Einrichtung muss die Finanzierung des Betriebes sicherstellen. Darüber kann ein Nachweis verlangt werden.

2.4    Gefördert werden die entstehenden Aufwendungen zur Renovierung und Ausstattung von bestehenden Jugendräumen und Jugendheimen und zur erstmaligen Nutzung von Räumlichkeiten für diesen Zweck.

3. Umfang der Förderung und Leistungen

Bei den Einrichtungen können sowohl Bau- als auch Einrichtungskosten zugrunde gelegt werden.

Unter Baukosten werden alle Kosten für die Erstellung usw. verstanden, ohne Erschließung und Grundstückskosten.

Unter Einrichtungskosten werden die Kosten für die Erstbeschaffung der Inneneinrichtung (Tische, Stühle, Schränke, Vorhänge, Geschirr etc.) verstanden. Für die laufenden Betriebskosten der Einrichtungen werden keine Zuschüsse geleistet. Mit den Modernisierungsmaßnahmen sollen bereits bestehende, jedoch veraltete Einrichtungen der Jugendarbeit raum- und einrichtungsgemäß auf einen den heutigen Erfordernissen angepassten Stand gebracht werden. Zuschussfähig sind demnach notwendige Um- oder Anbauten, Verbesserungen von Heizungen, Installationen und sanitären Anlagen, Erneuerung von Einrichtungen u.ä.

Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn die Einrichtung vor mindestens fünf Jahren fertiggestellt und seit dieser Zeit überwiegend der Jugendarbeit zur Verfügung gestanden hat. Ein weiterer Antrag des gleichen Objektes kann frühestens nach 5 Jahren seit der Gewährung eines Zuschusses behandelt werden.

Nicht förderungsfähig sind Instandhaltungsarbeiten (z. B. Malerarbeiten, die nicht in Zusammenhang mit dem Umbau stehen) und Ersatz einzelner Einrichtungsgegenstände.

4. Bagatellgrenze

Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die förderungsfähigen Kosten mindestens 300,00 € betragen.

5. Zweckbindungszeitraum

Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, übernimmt der Zuschussempfänger mit der Annahme des Zuschusses die Verpflichtung, die geförderten Räumlichkeiten fünf Jahre nach Fertigstellung vorrangig und überwiegend für Zwecke der Jugendarbeit zu nutzen.

6. Besondere Bedingungen

6.1    Für die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung ist der Maßnahmeträger verantwortlich. Etwaige Mehrkosten hat der Maßnahmeträger zu übernehmen.
Für eine Nachfinanzierung kann kein Zuschuss geleistet werden. Nicht förderungsfähig sind Grundstücks- und Erschließungskosten.

6.2    Zuschüsse sind unverzüglich zurückzuzahlen, wenn das geförderte Objekt ganz oder teilweise nicht mehr für Zwecke der Jugendarbeit verwendet wird.

6.3    Projekte, die in mehreren Bauabschnitten oder in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr zur Ausführung kommen, sind in der Gesamtplanung vorzulegen. Dies gilt auch für Modernisierungsmaßnahmen.

7. Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung für Neubauten beträgt bis zu 10 % der förderungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 16.000,00 €, für Renovierungsmaßnahmen bis zu 30 % der förderungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 5.000,00 €.

8. Verfahren

Anträge auf Bezuschussung müssen vor Baubeginn bzw. vor Beschaffung über den Kreisjugendring an den Jugendhilfeausschuss (mit Formblatt) gerichtet werden.

Antragsberechtigt sind öffentlich anerkannte Jugendverbände und andere gemeinnützige Träger der Jugendarbeit sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Jugendarbeit erfüllen.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Beschreibung und Begründung der geplanten Maßnahme
  • Bestätigung der baurechtlichen Zulässigkeit
  • Planskizzen, Bestandspläne
  • Kostenberechnung
  • Kosten- und Finanzierungsplan

Über die Anträge entscheidet der Jugendhilfeausschuss. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel und nach den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen.

9. Verwendungsnachweis

Die Verwendung der Zuwendung ist, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, innerhalb von 8 Wochen nach Fertigstellung der Maßnahme nachzuweisen.
 

Downloads

Richtlinien (PDF)

Antrag ausfüllbar (DOCX)

Verwendungsnachweis (PDF)
Der Verwendungsnachweis ist ein ausfüllbares und speicherbares PDF-Formular. Bitte laden Sie es auf ihren PC und öffnen Sie es mit einem entsprechenden Programm, z.B. dem Adobe Reader.